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   KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05   

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https://dejure.org/2006,8352
KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05 (https://dejure.org/2006,8352)
KG, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 W 373/05 (https://dejure.org/2006,8352)
KG, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 1 W 373/05 (https://dejure.org/2006,8352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Eintragung einer beantragten Änderung im Familienbuch; Prüfungsanforderungen an den Standesbeamten; Beweiskraft eines Personenstandsbuchs; Rechtliche Qualifizierung einer fehlenden Registrierung der Ehe; Bindungswirkung einer gerichtlich festgestellten ...

  • Judicialis

    PStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; PStG § 15 Abs. 2; ; ZPO § 631 Abs. 4; ; ZPO § 632

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts getroffenen Feststellung des Nichtbestehens der Ehe trotz Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils - Fehlende Unterrichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Familiengericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Unwirksamkeit der Ehe muß Nichtbestehen der Ehe in das Familienbuch eingetragen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1863
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 200/87

    Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe

    Auszug aus KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
    Nach § 15 b Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte daher auch eine eigene Prüfungspflicht, vgl. BGH FamRZ 1991, 300 f.

    Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1991, 300) ist die vom Gericht zu treffende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe von der Entscheidung darüber zu unterscheiden, ob die Eheschließung in ein Familienbuch einzutragen ist.

  • BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58

    italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen

    Auszug aus KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
    Die Frage, ob eine Vorschrift des fremden Rechts nach ihrem Zweck- und Sinngehalt als Formvorschrift oder als sachlich-rechtliche Bestimmung aufzufassen ist, hat der deutsche Richter daher grundsätzlich nach deutschem Recht zu entscheiden (BGHZ 29, 137, 139 für die sog. Handschuh-Ehe).
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
    Das bedeutet, dass die Ehe gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB im Inland wirksam ist, auch wenn der Heimatstaat die Ehe mangels Beachtung der dortigen Formvorschriften nicht anerkennt (vgl. BGHZ 19, 266, 267; BGHZ 73, 370, 372; Senat, OLGZ 1976, 149, 150 f. für das ehemalige Jugoslawien).
  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 215/55

    Staatsangehörigkeit der Ehefrau

    Auszug aus KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
    Das bedeutet, dass die Ehe gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB im Inland wirksam ist, auch wenn der Heimatstaat die Ehe mangels Beachtung der dortigen Formvorschriften nicht anerkennt (vgl. BGHZ 19, 266, 267; BGHZ 73, 370, 372; Senat, OLGZ 1976, 149, 150 f. für das ehemalige Jugoslawien).
  • KG, 20.05.1975 - 1 VA 1/75
    Auszug aus KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05
    Das bedeutet, dass die Ehe gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB im Inland wirksam ist, auch wenn der Heimatstaat die Ehe mangels Beachtung der dortigen Formvorschriften nicht anerkennt (vgl. BGHZ 19, 266, 267; BGHZ 73, 370, 372; Senat, OLGZ 1976, 149, 150 f. für das ehemalige Jugoslawien).
  • OLG München, 01.02.2010 - 31 Wx 37/09

    Internationales Privatrecht: Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher

    Darauf kann sich die weitere Beschwerde aber nicht mit Erfolg berufen, denn für die von einem deutschen Gericht zu treffenden Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob auch der Heimatstaat die Ehe anerkennt, was ggf. zu einer so genannten hinkenden Ehe führt (vgl. KG FamRZ 2006, 1863/1864; Palandt/Thorn Art. 13 EGBGB Rn. 19; Staudinger/Winkler von Mohrenfels Art. 11 EGBGB Rn. 191 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10

    Rentenversicherung

    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).
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